PRAXIS FÜR ERGOTHERAPIE

Hilfe zur Selbsthilfe

Allgemeine Informationen zum Thema Heilmittel Ergotherapie

Ergotherapie ist ein in Deutschland anerkanntes Heilmittel und wird von kassenärztlichen Vertragsärzten verordnet.

Auf der Grundlage einer Heilmittelverordnung kann ich als Ergotherapeut tätig werden, d.h. eine ergotherapeutische Diagnostik und Therapie durchführen.

Falls Sie Informationen dazu benötigen können Sie diese den "Heilmittel-Richtlinien" entnehmen.            

Hier sind können Sie Auszüge zu den Themen, "Grundsätze der Heilmittelverordnung" und "Maßnahmen der Ergotherapie", nachlesen.

B. Grundsätze der Heilmittelverordnung  

§ 3 Voraussetzungen der Verordnung  

(1) 1 Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt voraus. Die Therapeutin oder der Therapeut ist grundsätzlich an die Verordnung gebunden, es sei denn im Rahmen dieser Richtlinie ist etwas anderes bestimmt. 

(2) Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um 

  • eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, 
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, 
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder 
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.

(3) Die Verordnung von Heilmitteln kann nur erfolgen, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt von dem Zustand der oder des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihr oder ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. 

(4) 1Heilmittel sind nur nach Maßgabe dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen verordnungsfähig. 2Der indikationsbezogene Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Absatz 6 SGB V (im Folgenden Heilmittelkatalog genannt), der Bestandteil dieser Richtlinie ist, regelt 

  • die Indikationen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind  
  • die Art der verordnungsfähigen Heilmittel bei diesen Indikationen
  •  die Menge der verordnungsfähigen Heilmittel je Diagnosengruppe und
  • die Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen (Folgeverordnungen) 

(5) Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist. 

(6)  Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte stellen sicher, dass für sie tätig werdende Vertreterinnen und Vertreter sowie ärztliche Assistentinnen und Assistenten diese Richtlinie kennen und beachten. 

Quelle: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HielM-RL) in der Fassung vom 20.Januar 2011/19.Mai 2011

"..."

§ 15 Beginn der Heilmittelbehandlung  

(1) 1 Sofern die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt auf dem Verordnungsvordruck keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat, soll die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden, bei Podologinnen und Podologen innerhalb von 28 Tagen.  2 Ist eine Genehmigung einzuholen, beginnt die Frist mit dem Genehmigungszeitpunkt. 

(2) Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

"..."

G. Maßnahmen der Ergotherapie  

§ 35 Grundlagen  

(1) Die Maßnahmen der Ergotherapie dienen der Wiederherstellung, Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der krankheitsbedingt gestörten motorischen, sensorischen, psychischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten.  

(2) Sie bedienen sich komplexer aktivierender und handlungsorientierter Methoden und Verfahren, unter Einsatz von adaptiertem Übungsmaterial, funktionellen, spielerischen, handwerklichen und gestalterischen Techniken sowie lebenspraktischen Übungen. 

(3) Sie umfassen auch Beratungen zur Schul-, Arbeitsplatz-, Wohnraum- und Umfeldanpassung. 

(4)   1Zu den Maßnahmen der Ergotherapie gehören die in den §§ 36 bis 40 genannten verordnungsfähigen Heilmittel. 2 Die in der Anlage zu dieser Richtlinie genannten  

  •  Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der VerfO nicht nachgewiesen ist und 
  •  Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, sind keine verordnungsfähigen Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie. Gleiches gilt für den Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen, jedoch nicht für die in der Anlage genannte Indikation anerkannt ist.

 "..."

§ 39 Psychisch-funktionelle Behandlung  

(1) Eine psychisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der psychosozialen und sozioemotionalen Funktionen und den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.

(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur

  • Verbesserung und Stabilisierung der psychischen Grundleistungsfunktionen wie Antrieb, Motivation, Belastbarkeit, Ausdauer, Flexibilität und Selbständigkeit in der Tagesstrukturierung, 
  • Verbesserung eingeschränkter körperlicher Funktionen wie Grob- und Feinmotorik, Koordination und Körperwahrnehmung, 
  • Verbesserung der Körperwahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung, 
  • Verbesserung der Realitätsbezogenheit, der Selbst- und Fremdwahrnehmung,
  • Verbesserung des situationsgerechten Verhaltens, auch der sozioemotionalen Kompetenz und Interaktionsfähigkeit,
  • Verbesserung der kognitiven Funktionen,
  • Verbesserung der psychischen Stabilisierung und des Selbstvertrauens,
  •  Verbesserung der eigenständigen Lebensführung und der Grundarbeitsfähigkeiten.

(3) Die psychisch-funktionelle Behandlung kann als Einzel- oder Gruppentherapie verordnet werden.

..."

Als Quelle diente die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HielM-RL) in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011. Es besteht hier kein Anrecht auf Richtig- und Vollständigkeit. Alle Angaben sind selbständig mit den Heilmittel-Richtlinien abzugleichen.