PRAXIS FÜR ERGOTHERAPIE

Hilfe zur Selbsthilfe

Die große Heilmittel Regress-Angst

Heilmittel-Regresse sind ein gemeinsames Problem von verordnenden Ärzten und behandelnden Therapeuten.
Die Androhung von Heilmittel-Regressen führt teilweise zur Verunsicherung im Verordnungsverhalten und hat so mit Auswirkung auf die Versorgung der Patienten. Abhilfe soll weiter geschaffen werden.

Ab 01.01.2013: Bundeseinheitliche Praxisbesonderheiten

Veröffentlicht am 26.11.2012
Aktualisiert am 16.01.2015

Erstmals wurden bundeseinheitlich gültige Praxisbesonderheiten festgelegt. Diese sind allesamt budgetneutral, so dass z.B. Patienten mit Hemiparese oder Hemiplegie und dem ICD-10-Schlüssel G81.0, G81.1 oder G81.9, stets ohne Belastung des Budgets mit Heilmitteln (in der Ergotherapie in dem Fall mit den Indikationsschlüsseln EN1 oder EN2) versorgt werden können.

Diese Praxisbesonderheiten wurden bis Ende 2014 im Unterschied zu den Diagnosen mit langfr. Heilmittelbedarf zwar in der Wirtschaftlichkeitsprüfung/Regressprüfung berücksichtigt, jedoch nur insoweit indem sie aus einer eventuellen Überschreitung des Volumens wieder herausgerechnet werden und damit einen Regress für jene Verordnungen verhindern.

Damit die Kosten anerkannt werden können, muss der Arzt lediglich den ICD-10-Code sowie den Indikationsschlüssel in die Heilmittelverordnung eintragen, die entsprechend der Diagnose zu wählen sind. Die weiteren Anforderungen an eine ordnungsgemäß ausgefüllte Heilmittelverordnung laut Heilmittelrichtlinie bleiben bestehen. Es ergeben sich dort keinerlei Änderungen.

Der ergotherapeutische Verordnungsvordruck muss jedoch angepasst werden, da für die Angabe des ICD-10-Codes bis dato noch kein Feld existent ist. Im 1. Quartal 2013 gilt daher die Möglichkeit handschriftlich den ICD-10-Code einzutragen.

Die Liste ist nicht vollständig, so kann die Liste auf der jeweiligen Landesebene noch um weitere Praxisbesonderheiten ergänzt werden.       
Zu beachten ist, dass in der letzten Spalte teilweise zeitliche Begrenzungen eingetragen sind.

PDF: Liste über Praxisbesonderheiten nach § 84 Abs. 8 SGB V


Neuerung zum Jahresende 2014:


In einer Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird mitgeteilt, dass künftig die Praxisbesonderheiten bereits vor Einleitung des Prüfverfahrens berücksichtigt werden müssen:

"Prüfverfahren erst nach Abzug aller Praxisbesonderheiten"

 

11.12.2014 - Sämtliche Heilmittelverordnungen, die bundesweit als Praxisbesonderheiten anerkannt sind, müssen vor Einleitung eines Prüfverfahrens von den Verordnungskosten des Arztes   abgezogen werden. Hierauf haben sich der GKV-Spitzenverband und die KBV unter Vermittlung des Bundesschiedsamt geeinigt. 

Für Vertragsärzte, die von einer Wirtschaftlichkeitsprüfung im Heilmittelbereich betroffen sein könnten, bedeutet die Einigung eine deutliche Entlastung. Denn für diese Verordnungen sind nun keine Anfragen der Prüfungsstelle erforderlich. ..."

Quelle: Berufsverband für Ergotherapeuten http://www.bed-ev.de/artikel/artikel.aspx?id=873